Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
PWMAusbV§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/11#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/11#abs-3 (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/11#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert höchstens 10 Minuten.