Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

PTStiftG

§ 9 Kurator

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/9#abs-1 (1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger Vertreter werden vom Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/9#abs-2 (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/9#abs-3 (3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

§ 8 § 10