Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
PTStiftG§ 9 Kurator
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/9#abs-1 (1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger Vertreter werden vom Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/9#abs-2 (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/9#abs-3 (3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.