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# § 3 PTStiftG — Stiftungsvermögen

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museumswesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzeichenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen.

(3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungszwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 PTStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/3

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