Gesetze / PTB Besondere Gebührenverordnung
PTBBGebVAnlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1718)
Abschnitt 1Waffengesetz(WaffG)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen gemäß § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 2 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke gemäß § 24 Absatz 6 WaffG | 200,00 Euro |
(BeschG)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 2 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 3 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 4 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 5 | Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
(BeschussV)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern gemäß § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 2 | Maßnahmen gemäß § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln gemäß § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen gemäß § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens gemäß § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 3 | Prüfung von Betriebsanleitungen gemäß § 13 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 4 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte gemäß § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 5 | Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten gemäß § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 6 | Periodische Fabrikationskontrollen gemäß § 22 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
| 7 | Überprüfungen im Einzelfall gemäß § 23 BeschussV | Zeitgebühr gemäß Anlage 2 |
Änderungsverlauf
-
21.09.2021 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2021 (BGBl. I 4312)
BGBl. 2021 I S. 4312
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.