Gesetze / PTA-Berufsgesetz

PTAG

§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/46#abs-1 (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/46#abs-2 (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/46#abs-3 (3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/46#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 45 § 47