§ 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/45#abs-1 (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/45#abs-2 (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/45#abs-3 (3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die die Meldung erstattende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/45#abs-4 (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.