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# § 21 PTAG — Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung

PTA-Berufsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Vergütung ist während der gesamten praktischen Ausbildung zu zahlen.

(2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

(3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann.

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Zitiervorschlag: § 21 PTAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/21

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