§ 18 Ausbildungsvertrag
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/18#abs-1 (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/18#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/18#abs-3 (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/18#abs-4 (4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/18#abs-5 (5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/18#abs-6 (6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.