Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 16 Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten und Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/16#abs-1 (1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/16#abs-2 (2) Eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.
Änderungsverlauf
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
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