Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 23 Namensangabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- KG, 03.03.2023 – 1 W 378/22Zitiert von 3
- OLG Nürnberg, 15.03.2022 – 11 W 188/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-1 (1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-2 (2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-3 (3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-4 (4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.