Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 23 Namensangabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-1 (1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-2 (2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-3 (3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-4 (4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 27.05.2025 – 15 W 194/23
- KG, 03.03.2023 – 1 W 378/22Zitiert von 3
- OLG Nürnberg, 15.03.2022 – 11 W 188/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.