Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 23 Namensangabe

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-1 (1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-2 (2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-3 (3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/23#abs-4 (4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.

§ 22 § 24