Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 20 Sicherungsregister

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/20#abs-1 (1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/20#abs-2 (2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 19 § 21