Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 14 Meldepflichtige Informationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/14?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Informationen über sich und über die von ihnen betriebene Plattform zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/14?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/14?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist, die folgenden Informationen zu melden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/14?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zusätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2 und 3 folgende Informationen zu melden:
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.