Gesetze / PSD2

PSD2

Art 41 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.

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