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PSD2

Art 40 Entgelte für Informationen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/40#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/40#abs-2 (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/40#abs-3 (3) Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

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