Gesetze / PSD2

PSD2

Art 31 Begründung und Mitteilung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/31#abs-1 (1) Jede gemäß den Artikeln 23, 28, 29 oder 30 von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betroffenen Zahlungsinstitut mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/31#abs-2 (2) Die Artikel 28 bis 30 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie(EU) 2015/849, insbesondere ihres Artikels 48 Absatz 1, und der Verordnung (EU) 2015/847, insbesondere ihres Artikels 22 Absatz 1, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.

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