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# Art 31 PSD2 — Begründung und Mitteilung

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede gemäß den Artikeln 23, 28, 29 oder 30 von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betroffenen Zahlungsinstitut mitgeteilt.

(2) Die Artikel 28 bis 30 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie(EU) 2015/849, insbesondere ihres Artikels 48 Absatz 1, und der Verordnung (EU) 2015/847, insbesondere ihres Artikels 22 Absatz 1, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.

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Zitiervorschlag: Art 31 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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