Gesetze / Partnerschaftsregisterverordnung
PRV§ 4 Stellungnahme der Berufskammer
Stand: 10.06.2019
Bestehen für in der Partnerschaft ausgeübte Berufe Berufskammern, so soll das Gericht diesen in zweifelhaften Fällen vor Eintragung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die anmeldenden Partner sollen dem Gericht mit der Anmeldung mitteilen, ob und welche Berufskammern für die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe bestehen. Dabei sollen auch die Anschriften der Berufskammern mitgeteilt werden. Weicht das Gericht von einer Stellungnahme ab, so hat es seine Entscheidung der Berufskammer, die die Stellungnahme abgegeben hat, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 PRV →
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