Gesetze / Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung

PPeKDAV

§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/1?asof=2022-05-01#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe

1.
des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass-oder Personalausweisbehörde,
2.
des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/1?asof=2022-05-01#abs-2 (2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.

§ 2