Gesetze / Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung
PPeKDAV§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
1.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
2.
3.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
4.
5.
automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/1#abs-2 (2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen.