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§ 1 PPeKDAV — Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung

Historische Fassung: Stand 01.05.2022 bis 02.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe

1.
des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass-oder Personalausweisbehörde,
2.
des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde.

(2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.