Gesetze / Pflegepersonalbemessungsverordnung
PPBV§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/18#abs-1 (1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/18#abs-2 (2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/18#abs-3 (3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/18#abs-4 (4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.