Gesetze / Pflegepersonalbemessungsverordnung
PPBV§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/15#abs-1 (1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/15#abs-2 (2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/15#abs-3 (3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/15#abs-4 (4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/15#abs-5 (5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.