Gesetze / Pflegepersonalbemessungsverordnung

PPBV

§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/16#abs-1 (1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/16#abs-2 (2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/16#abs-3 (3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/16#abs-4 (4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.

§ 15 § 17