Gesetze / Pflegepersonalbemessungsverordnung

PPBV

§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/11#abs-1 (1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/11#abs-2 (2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/11#abs-3 (3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/11#abs-4 (4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.

§ 10 § 12