Gesetze / Pflegepersonalbemessungsverordnung
PPBV§ 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/10#abs-1 (1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/10#abs-2 (2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/10#abs-3 (3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/10#abs-4 (4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und