Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 8 Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/8#abs-1 (1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so gilt § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/8#abs-2 (2) Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/8#abs-3 (3) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, sodass zeitgerecht über den Nachteilsausgleich entschieden und dieser vorbereitet werden kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen und bzw. oder mündlichen Prüfungsteilen ergeben. Über den Nachteilsausgleich für die Zwischenprüfung entscheiden die Prüfungsausschüsse gemeinsam und über den Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.