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# § 8 POSozKV (Bayern) — Nachteilsausgleich

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so gilt § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.

(2) Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.

(3) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, sodass zeitgerecht über den Nachteilsausgleich entschieden und dieser vorbereitet werden kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen und bzw. oder mündlichen Prüfungsteilen ergeben. Über den Nachteilsausgleich für die Zwischenprüfung entscheiden die Prüfungsausschüsse gemeinsam und über den Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 8 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/8

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