Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 7 Nichtöffentlichkeit
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.