Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 9 Abnahme der Prüfungen, Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden von den jeweiligen Prüfungsausschüssen abgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/9#abs-2 (2) Über die Zuweisung der Prüflinge zu den Prüfungsausschüssen entscheiden bei der Zwischenprüfung die Prüfungsausschüsse gemeinsam und bei der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/9#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführenden stellen sicher, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen. Über den Ablauf schriftlicher Prüfungen ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übersenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/9#abs-4 (4) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen, die durch die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen nach dem Zufallsprinzip ermittelt und den Teilnehmern in der Einladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden. Im Rahmen der Abschlussprüfung findet bei vorgezogener Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde eine gesonderte Verlosung statt. Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils am gleichen Prüfungstermin und -ort gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/9#abs-5 (5) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den Prüfungsteilnehmern unverzüglich ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Über die Gewährung und die Art entsprechender Ausgleichsmaßnahmen entscheidet die Aufsicht oder der Vorsitz jeweils in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.