Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 36 Prüfungsunterlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Antrag ist einem Prüfling, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Prüfungsjahr Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nach Ablauf des Prüfungsjahres zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.

§ 35 § 37