Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 35 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/35#abs-1 (1) Ein Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/35#abs-2 (2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/35#abs-3 (3) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/35#abs-4 (4) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfung nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/35#abs-5 (5) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grunds ist unverzüglich zu erbringen, im Fall von Krankheit durch ein ärztliches Attest. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grunds und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhörung des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

§ 34 § 36