Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 34 Wiederholungsprüfung im Fall des Nichtbestehens
Stand: 25.08.2026
Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden, frühestens jeweils zum nächsten Prüfungstermin.