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§ 34 POSozKV (Bayern) — Wiederholungsprüfung im Fall des Nichtbestehens

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden, frühestens jeweils zum nächsten Prüfungstermin.