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# § 33 POSozKV (Bayern) — Nicht bestandene Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin und die jeweiligen gesetzlichen Vertreter sowie der bzw. die Ausbildende vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen schriftlichen Bescheid, der vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. In dem Bescheid sind die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen und, soweit diese festgesetzt werden kann, die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 33 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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