Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 32 Prüfungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/32#abs-1 (1) Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/32#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
4. die Gesamtnote der Prüfung,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und eines Vertreters des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und
7. das Siegel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/32#abs-3 (3) Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/32#abs-4 (4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.