Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/3#abs-1 (1) Für Prüfungsausschussmitglieder in Prüfungsverfahren gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/3#abs-2 (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, wenn es sich um die Zwischenprüfung handelt, oder der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wenn es sich um die Abschlussprüfung handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/3#abs-3 (3) Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das betroffene Prüfungsausschussmitglied vor der Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung anzuhören ist.

§ 2 § 4