Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 20 Prüfungsunterlagen
Stand: 25.08.2026
Über den Verlauf der Prüfung sind Niederschriften zu fertigen und der Geschäftsstelle zu übersenden; sie sind bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Prüfungsjahr aufzubewahren. Die Anmeldungen zur Prüfung sowie nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Prüfungsjahr aufzubewahren.