Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/4#abs-1 (1) Die zur Durchführung der Zwischenprüfung errichteten Prüfungsausschüsse beschließen gemeinsam mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der einzelnen Prüfungsausschüsse erforderlich; Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/4#abs-2 (2) Die zur Durchführung der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/4#abs-3 (3) Im Rahmen der Abschlussprüfung kann das vorsitzende Mitglied in eiligen Fällen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der jeweilige Prüfungsausschuss zusammentreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/4#abs-4 (4) Für den zur Durchführung der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gelten Abs. 2 Sätze 1 bis 2 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind. Ergibt sich bei der rechnerischen Feststellung der Beschlussfähigkeit hinter dem Komma ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird die Zahl aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 3 § 5