Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 2 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/2#abs-1 (1) Ein Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen; soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor. Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/2#abs-2 (2) Ein Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitgeber richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und für die Beauftragten der Arbeitnehmer und der Lehrkräfte nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/2#abs-3 (3) Wird im Rahmen der Abschlussprüfungen ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet, entspricht die Zahl der Mitglieder der Anzahl der errichteten Prüfungsausschüsse; er besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm gehören Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an, wobei jeder Prüfungsausschuss im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben vertreten sein muss. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Ergibt sich bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Anteils ein Bruchteil, wird dieser Anteil auf die nächste volle gerade Zahl aufgerundet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/2#abs-4 (4) Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter richtet sich nach den für die Mitglieder geltenden Regelungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/2#abs-5 (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/2#abs-6 (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für vier Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.