Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 29 Teilnahme an der mündlichen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/29#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/29#abs-2 (2) Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die Geschäftsstelle. Den Prüflingen sind die Endergebnisse in den einzelnen schriftlichen Prüfungsfächern mitzuteilen. Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/29#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/29#abs-4 (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen am Ende der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.