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# § 29 POSozKV (Bayern) — Teilnahme an der mündlichen Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die Geschäftsstelle. Den Prüflingen sind die Endergebnisse in den einzelnen schriftlichen Prüfungsfächern mitzuteilen. Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen am Ende der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 29 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/29

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