Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 30 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/30#abs-1 (1) Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung in bis zu zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings oder nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/30#abs-2 (2) Bis zwei Tage vor der mündlichen Prüfung kann der Antrag unter Angabe des Prüfungsfachs bei der Geschäftsstelle, am Tag der Prüfung, spätestens unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, bei dem oder bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. Soweit von den betroffenen Prüflingen kein Antrag zur Teilnahme an der Ergänzungsprüfung gestellt wird, liegt deren Teilnahme an der Ergänzungsprüfung im Ermessen des Prüfungsausschusses. Ob die Voraussetzungen für die Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/30#abs-3 (3) § 28 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/30#abs-4 (4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in dem geprüften Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfachs und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten und deren Summe durch den Faktor 3 zu dividieren. § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 29 § 31