Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 28 Bewertung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/28#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/28#abs-2 (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/28#abs-3 (3) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bemerkungen und Bewertungen sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Anlage vorzunehmen, die zu den Prüfungsunterlagen gehört.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/28#abs-4 (4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist jeweils die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 § 29