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# § 28 POSozKV (Bayern) — Bewertung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu bewerten.

(3) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bemerkungen und Bewertungen sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Anlage vorzunehmen, die zu den Prüfungsunterlagen gehört.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist jeweils die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 28 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/28

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