Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 21 Prüfungsziel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

§ 20 § 22