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§ 21 POSozKV (Bayern) — Prüfungsziel

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.