Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/9#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat oder aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen konnte oder die Zwischenprüfung aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal abgebrochen hat, ohne dass die vorliegenden Ergebnisse des Prüflings für eine Bewertung ausreichten,
3. wer den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes geführt hat und
4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/9#abs-2 (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/9#abs-3 (3) Umzuschulende sind zur Prüfung in anerkannten Ausbildungsberufen zuzulassen, wenn sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit und beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.