Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 8 Prüfungstermine
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/8#abs-1 (1) Die zuständige Stelle bestimmt nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Ausbildenden den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung. Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/8#abs-2 (2) Die zuständige Stelle gibt den Termin und den Ort im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens zwei Monate vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/8#abs-3 (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/8#abs-4 (4) Für die mündliche Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Prüfungszeitraum. Der Prüfungstag und der Prüfungsort sind dem Prüfling mindestens eine Woche vor der Prüfung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekanntzugeben.