(1) Die zuständige Stelle bestimmt nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Ausbildenden den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung. Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Termin und den Ort im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens zwei Monate vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(4) Für die mündliche Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Prüfungszeitraum. Der Prüfungstag und der Prüfungsort sind dem Prüfling mindestens eine Woche vor der Prüfung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekanntzugeben.