Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

POSoz-DRV-MD

§ 15 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/15#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/15#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/15#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 240 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.

2. Prüfungsfach „Leistungen“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a) Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit,

b) Leistungen bei Mutterschaft

lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.

3. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,

b) betrieblicher Leistungsprozess,

c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/15#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabei soll er zeigen, dass er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Prüfer sollen die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mit bis zu 40 Punkten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewerten. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/15#abs-5 (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 14 § 16